Definitionen:
"Software" steht für
Sprachlernsoftware-Produkte, Software Dritter, online- bzw.
webbasierte Funktionen, Aktualisierungen und Aufrüstungen, die der
Lizenznehmer vom Lizenzgeber in Lizenz genommen hat.
"Rosetta Stone" steht für Rosetta
Stone Ltd. bzw. ihre Tochtergesellschaften Rosetta Stone (UK)
Limited und Rosetta Stone Japan Inc.
"Rosetta Stone-Produkt" steht für
die Sprachlernprodukte von Rosetta Stone und Rosetta World,
darunter unter anderem Software, Audioprogramme und
Audio-Begleitmaterialen, kennwortgeschützte Zugriffe auf Websites
des Lizenzgebers und sonstige damit verbundene Produkte,
Materialien, Dienstleistungen und Dokumentationen (zusammen mit
Aktualisierungen bzw. neuen Versionen des Obigen, die dem
Lizenznehmer vom Lizenzgeber gemäß der Lizenz zur Verfügung
gestellt werden.
WICHTIGE ANMERKUNG ZUR LIZENZ - BITTE
SORGFÄLTIG LESEN
Nimmt der Lizenznehmer die
Bedingungen dieser Lizenz nicht an, muss er jegliche Datenträger
und Materialien des Rosetta Stone-Produkts, die er möglicherweise
erhalten hat, umgehend zurücksenden.
- LIZENZ, INSTALLATION UND NUTZUNG: Nimmt der
Lizenznehmer diese Lizenz an, gewährt der Lizenzgeber dem
Lizenznehmer eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare
Lizenz zur Benutzung des Rosetta Stone-Produkts in
maschinenlesbarer Form auf einer Festplatte oder einem sonstigen
Speichermedium des Lizenznehmers ausschließlich zu Demonstrations-
und Beurteilungszwecken, vorbehaltlich der in dieser Lizenz
dargelegten Beschränkungen, und zwar solange der Lizenznehmer die
Bedingungen dieser Lizenz einhält. Der Lizenzgeber garantiert nicht
den Zugriff auf das Rosetta Stone-Produkt und kann den Zugriff ohne
Vorwarnung beenden.
- ÜBERTRAGUNG: Der Lizenznehmer darf das Rosetta
Stone-Produkt nicht verkaufen, vermieten, leasen, verleihen und
unterlizenzieren.
- BENUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN: Der
Lizenznehmer verpflichtet sich, das Rosetta Stone-Produkt weder
direkt noch indirekt (a) zurückzubauen, zurückzukompilieren oder
anderweitig zu zerlegen bzw. zu versuchen, den Quellencode der
gesamten Software oder eines Teiles davon zu ermitteln,
- (b)
- Informationen zu kopieren, zu
ändern, zu übersetzen oder zu sammeln, die zur Schaffung von
abgeleiteten Werken aus dem gesamten Rosetta Stone-Produkt oder
einem Teil davon dienen können,
- (c)
- Informationen herunterzuladen, zu
kopieren und zu sammeln, die zum Kopieren des gesamten Rosetta
Stone-Produkts oder eines Teiles davon dienen können bzw. auf das
gesamte Rosetta Stone-Produkt oder einen Teil davon zu irgendeinem
anderen Zweck zuzugreifen bzw. es zu irgendeinem anderen Zweck zu
benutzen als zur Beurteilung und Demonstration des Rosetta
Stone-Produkts. Der Lizenznehmer verpflichtet sich des weiteren,
derartige Handlungen auch anderen Personen nicht zu
gestatten.
4. GEISTIGES EIGENTUM: Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte am
Rosetta Stone-Produkt vor, die dem Lizenznehmer in dieser Lizenz
nicht ausdrücklich gewährt werden. Der Lizenzgeber bzw. seine
Drittlizenzgeber sind die Eigentümer aller Rechte, Eigentumsrechte
und Beteiligungen am Rosetta Stone-Produkt (einschließlich der
gesamten darin enthaltenen Software, Codes, Schnittstellen, Texte,
Fotografien, Grafiken, Animationen, Applets, Musik, Video- und
Audiodaten sowie der diesbezüglichen Benutzerhandbücher und
Dokumentationen), an den Marken Rosetta Stone und Rosetta World,
den URL, sonstigen mit den Produkten und URL des Lizenzgebers
verbundenen Marken, wie etwa rosettastone.com
und rosettaworld.com, sowie der
Handelsaufmachung, der Optik und dem Erscheinungsbild des Rosetta
Stone-Produkts, die alle in vielfacher Weise geschützt sind, unter
anderem durch gesetzlich geschützte Urheberrechte, Marken und
Geschäftsgeheimnisse. Schlägt der Lizenznehmer neue Eigenschaften
bzw. Funktionen vor, die der Lizenzgeber nach alleinigem Ermessen
für das Rosetta Stone-Produkt übernimmt, dann sind diese neuen
Eigenschaften bzw. Funktionen das alleinige und ausschließliche
Eigentum des Lizenzgebers, und der Lizenznehmer verzichtet hiermit
auf jegliche diesbezüglichen Ansprüche. Der Lizenzgeber behält sich
das Recht vor, nach alleinigem Ermessen und ohne dem Lizenznehmer
gegenüber dafür zu haften, die technischen Daten und Funktionen des
Rosetta Stone-Produkts insgesamt oder eines Teiles davon
gelegentlich zu aktualisieren, zu verbessern, zu ersetzen oder zu
ändern.
- GARANTIEAUSSCHLUSS: DER LIZENZNEHMER BENUTZT
DAS ROSETTA STONE-PRODUKT AUF EIGENES RISIKO. DAS ROSETTA
STONE-PRODUKT UND JEGLICHE SONSTIGEN NACH DER LIZENZ ERBRACHTEN
DIENSTLEISTUNGEN WERDEN "IN DER VORLIEGENDEN FORM" OHNE GARANTIEN
UND ZUSAGEN, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND UND OB
GESETZLICH, NACH GEWOHNHEITSRECHT, HANDELSÜBLICH ODER ANDERWEITIG,
ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. SÄMTLICHE RISIKEN BEZÜGLICH DER
ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, LEISTUNG, GENAUIGKEIT UND WIRKUNG DES
BETREFFENDEN ROSETTA STONE-PRODUKTS LIEGEN (GGF.) BEIM
LIZENZNEHMER. ES BESTEHT IM VORLIEGENDEN KEINE ZUSICHERUNG ODER
GARANTIE, DASS DER GENUSS DES LIZENZNEHMERS NICHT GESTÖRT WIRD BZW.
DASS KEIN PATENT VERLETZT WIRD. DER LIZENZGEBER UND DIE
DRITTLIZENZGEBER SCHLIESSEN JEGLICHE SONSTIGEN AUSDRÜCKLICHEN ODER
STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN IM HINBLICK AUF DAS
ROSETTA STONE-PRODUKT, DIE SOFTWARE DRITTER UND DIE LIZENZGEMÄSS
ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH DER AUSDRÜCKLICHEN
ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT, DEREIGNUNG FÜR
EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, DER
NICHT-VERLETZUNG VON PATENTEN UND DER GARANTIE, DASS DIE BENUTZUNG
DES ROSETTASTONE-PRODUKTS SEITENS DES LIZENZNEHMERS UNGESTÖRT,
VIRUSFREI UND FEHLERFREIVERLÄUFT. ETWAIGE DRITTLIZENZGEBER GEBEN IN
DIESER LIZENZ KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN
ZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN.
- AUSSCHLIESSLICHE ABHILFEN: JEGLICHE HAFTUNG
DES LIZENZGEBERS FÜR MANGELHAFTE KOPIEN DES ROSETTA STONE-PRODUKTS
BESCHRÄNKT SICH AUSSCHLIESSLICH AUF DEN UMTAUSCH DER MANGELHAFTEN
KOPIE DES ROSETTA STONE-PRODUKTS GEGEN EINE ANDERE
KOPIE.
- HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN: AUF KEINEN
FALL HAFTEN DER LIZENZGEBER BZW. SEINE DRITTLIZENZGEBER UND
SONSTIGE PERSONEN UND PARTEIEN DEM LIZENZNEHMER GEGENÜBER FÜR (A)
FOLGE-UND NEBENSCHÄDEN, BUSSZAHLUNGEN, BESONDERE SCHÄDEN UND
SCHADENERSATZVERPFLICHTUNGEN, EINSCHLIESSLICH ALLER VERLUSTE DES
LIZENZNEHMERS ODER DES GESCHÄFTS DES LIZENZNEHMERS, WIE ETWA
DATENVERLUST, GEWINNAUSFALL, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG UND VERLUST VON
ERSPARNISSEN, SELBST WENN DER LIZENZGEBER ODER SEINE
DRITTLIZENZGEBER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN UNTERRICHTET
WURDEN, ODER FÜR (B) JEGLICHE ANSPRÜCHE DRITTER. EINIGE
US-BUNDESSTAATEN UND GERICHTSBARKEITEN GESTATTEN DEN AUSSCHLUSS
BZW. DIE BESCHRÄNKUNG VON NEBEN-, FOLGE- UND
BESONDEREMSCHADENERSATZ NICHT, SODASS DIE OBIGEN BESCHRÄNKUNGEN
DORT MÖGLICHERWEISE NICHT GELTEN. WENN DER LIZENZNEHMER SCHÄDEN
DURCH ENTSPRECHENDE VORSICHT HÄTTE VERMEIDEN KÖNNEN, HAFTEN WEDER
DER LIZENZGEBER NOCH SEINE DRITTLIZENZGEBER FÜR DIE BETREFFENDEN
VERLUSTE. AUF KEINEN FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES
LIZENZGEBERS UND SEINER DRITTLIZENZGEBER FÜR ALLE SCHÄDEN (OB
VERTRAGSRECHTLICH ODER DELIKTRECHTLICH, EINSCHLIESSLICH
FAHRLÄSSIGKEIT UND ANDERWEITIGES) DEN KAUFPREIS DES ROSETTA
STONE-PRODUKTS.
- KÜNDIGUNG UND ÜBERLEBEN:
A. Diese
Lizenz bleibt bis zu ihrer Kündigung rechtswirksam. Durch die
Installation und Ausführung des Programms bevollmächtigt der
Lizenznehmer Rosetta Stone zur fristlosen, unangekündigten
Kündigung der Rechte des Lizenznehmers unter dieser Lizenz, wenn
der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Lizenz nicht einhält. Nach
der Kündigung dieser Lizenz muss der Lizenznehmer die Benutzung des
Rosetta Stone-Produkts umgehend einstellen und sämtliche Kopien des
Produkts vernichten. Der Lizenzgeber kann vom Lizenznehmer
verlangen, dass dieser ihm schriftlich bescheinigt, dass er diese
Bedingung erfüllt hat.
B. Die
Bestimmungen der Ziffern 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11, 12 überleben die
Kündigung dieser Lizenz, unabhängig davon, aus welchem Grund die
Kündigung erfolgte, aber dieser Satz beinhaltet bzw. schafft kein
fortdauerndes Recht zur Benutzung von Rosetta Stone-Produkten nach
der Kündigung dieser Lizenz.
9. GELTENDES
RECHT UND GERICHTSSTAND:
A. Diese
Lizenz unterliegt in jeglicher Hinsicht dem Recht des Commonwealth
of Virginia [US-Bundesstaates Virginia], USA, und wird entsprechend
ausgelegt, ungeachtet dessen Grundsätze des Kollisionsrechtes.
Jegliche sich aus dieser Lizenz ergebende bzw. mit ihr
zusammenhängende Klage wird ausschließlich bei einem
US-Bundesstaats- oder US-Bundesgericht im Commonwealth of Virginia
[US-Bundesstaat Virginia] eingebracht. Der Commonwealth of Virginia
[US-Bundesstaat Virginia] besitzt die persönliche Zuständigkeit für
Lizenzgeber und Lizenznehmer und die örtliche Zuständigkeit obliegt
ordnungsgemäß einem US-Bundesstaats- bzw. US-Bundesgericht im
Commonwealth of Virginia. Lizenznehmer und Lizenzgeber verzichten
im Hinblick auf das oben Gesagte auf jegliche gegenwärtigen und
zukünftigen Einreden.
B. Diese
Lizenz unterliegt nicht dem UN-Kaufrecht, dessen Anwendung
ausdrücklich ausgeschlossen wird.
C. Ungeachtet des Obigen besitzt der Lizenzgeber das Recht,
jegliche auf dem Gesetz bzw. dem Billigkeitsrecht beruhende Klagen
und Verfahren vor einem zuständigen Gericht einzubringen, um eine
einstweilige Verfügung oder sonstige Abhilfen gegen den
Lizenznehmer zu erwirken, falls eine solche Klage nach Ansicht des
Lizenzgebers notwendig bzw. wünschenswert ist.
10. GESAMTER
VERTRAG, ÜBERSETZUNG, ABTRETUNG:
A. Außer
soweit im Vorliegenden ausdrücklich vorgesehen, bildet diese Lizenz
den gesamten Vertrag zwischen den Parteien im Hinblick auf die
Benutzung des Rosetta Stone-Produkts und ersetzt alle
vorhergehenden bzw. gleichzeitigen Übereinkommen bezüglich des
Vertragsgegenstandes. Keine Ergänzung bzw. Änderung dieser Lizenz
bzw. keine Handlung und kein Aufschub ist bindend, sofern nicht
schriftlich und vom Lizenzgeber unterzeichnet
vorliegend.
B. Im Falle
eines Konfliktes zwischen der englischen Version und einer
Übersetzung gilt die englische Version dieser Lizenz.
C. Der
Lizenzgeber darf diese Lizenz ganz oder teilweise jederzeit mit
oder ohne Ankündigung gegenüber dem Lizenznehmer abtreten. Der
Lizenznehmer darf diese Lizenz nicht abtreten, weitergeben oder
anderweitig übertragen bzw. darf keine Rechte am Rosetta
Stone-Produkt abtreten, übertragen und in Unterlizenz
vergeben.
- SALVATORISCHE KLAUSEL: Alle Bestimmungen
dieser Lizenz gelten im vom einschlägigen Recht gestatteten
größtmöglichen Umfang. Wird festgestellt, dass gemäß geltendem
Recht ein Teil dieser Lizenz ungültig bzw. unvollstreckbar ist,
dann gilt die ungültige bzw. unvollstreckbare Bestimmung als durch
eine gültige, vollstreckbare Bestimmung ersetzt, die der Absicht
der ursprünglichen Bestimmung am ehesten entspricht, und die übrige
Lizenz bleibt rechtskräftig.
-
- AUSFUHR: Die Rosetta Stone-Produkte
unterliegen in Bezug auf ihre Ausfuhr der rechtlichen Zuständigkeit
der USA. Der Lizenznehmer hält alle einschlägigen ausländischen und
inländischen
- Gesetze ein, die für das Rosetta Stone-Produkt
gelten, einschließlich der Vorschriften der US-Export Administration und der
Vorschriften des US-Office of Foreign
Assets Control sowie den von der
US-Regierung und anderen Regierungen erlassenen Beschränkungen für
Endbenutzer, Endbenutzungen und Zielorte.
- HÖHERE GEWALT: Keine Versäumnisse bzw.
Unterlassungen einer der beiden Parteien bei der Durchführung bzw.
Beachtung der Bedingungen dieser Lizenz (außer
Zahlungsverpflichtungen) führen zu einem Anspruch gegen die
jeweilige Partei oder gilt als Verstoß gegen die Lizenzbedingungen,
wenn die betreffenden Versäumnisse bzw. Unterlassungen auf
Naturkatastrophen, sonstige höhere Gewalt, staatliche Handlungen
und andere Gründe zurückzuführen sind, die sich der Kontrolle der
betroffenen Partei entziehen.
- VERZICHT: Besteht der Lizenznehmer
oder der Lizenzgeber in einem Fall nicht auf der strengen
Einhaltung der Bedingungen und Zusagen dieser Lizenz, gilt dies
nicht als Verzicht auf die betreffenden Bedingungen bzw. Zusagen
bzw. auf andere Bedingungen und Zusagen der Lizenz. Jeglicher
Verzicht bzw. jegliche Aufgabe von Rechten und Vollmachten aus
diesem Lizenzvertrag zu irgendeinem Zeitpunkt gilt nicht als
Verzicht oder Aufgabe der betreffenden Rechte und Vollmachten zu
einem anderen Zeitpunkt.