ENDKUNDENLIZENZVERTRAG FÜR DEMONSTRATIONSZWECKE ROSETTA STONE™ UND ROSETTA WORLD

Dieser Endkundenlizenzvertrag ("Lizenz") ist ein Vertrag zwischen Ihnen, der Person, die die Rosetta Stone™- und Rosetta World™-Produkte, -Materialien und/oder -Dienstleistungen installiert, auf sie zugreift und zu benutzen beginnt ("Lizenznehmer"), und der Firma Rosetta Stone Ltd. ("Lizenzgeber"); die Lizenz regelt die Nutzung des Rosetta Stone-Produkts. Die demgemäß gewährte Lizenz gilt nur, wenn der Lizenznehmer die hier dargelegten Bedingungen annimmt.

Definitionen:

"Software" steht für Sprachlernsoftware-Produkte, Software Dritter, online- bzw. webbasierte Funktionen, Aktualisierungen und Aufrüstungen, die der Lizenznehmer vom Lizenzgeber in Lizenz genommen hat.

"Rosetta Stone" steht für Rosetta Stone Ltd. bzw. ihre Tochtergesellschaften Rosetta Stone (UK) Limited und Rosetta Stone Japan Inc.

"Rosetta Stone-Produkt" steht für die Sprachlernprodukte von Rosetta Stone und Rosetta World, darunter unter anderem Software, Audioprogramme und Audio-Begleitmaterialen, kennwortgeschützte Zugriffe auf Websites des Lizenzgebers und sonstige damit verbundene Produkte, Materialien, Dienstleistungen und Dokumentationen (zusammen mit Aktualisierungen bzw. neuen Versionen des Obigen, die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber gemäß der Lizenz zur Verfügung gestellt werden.

WICHTIGE ANMERKUNG ZUR LIZENZ - BITTE SORGFÄLTIG LESEN

Nimmt der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Lizenz nicht an, muss er jegliche Datenträger und Materialien des Rosetta Stone-Produkts, die er möglicherweise erhalten hat, umgehend zurücksenden.

  1. LIZENZ, INSTALLATION UND NUTZUNG: Nimmt der Lizenznehmer diese Lizenz an, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Benutzung des Rosetta Stone-Produkts in maschinenlesbarer Form auf einer Festplatte oder einem sonstigen Speichermedium des Lizenznehmers ausschließlich zu Demonstrations- und Beurteilungszwecken, vorbehaltlich der in dieser Lizenz dargelegten Beschränkungen, und zwar solange der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Lizenz einhält. Der Lizenzgeber garantiert nicht den Zugriff auf das Rosetta Stone-Produkt und kann den Zugriff ohne Vorwarnung beenden.
  2. ÜBERTRAGUNG: Der Lizenznehmer darf das Rosetta Stone-Produkt nicht verkaufen, vermieten, leasen, verleihen und unterlizenzieren.
  3. BENUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN: Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Rosetta Stone-Produkt weder direkt noch indirekt (a) zurückzubauen, zurückzukompilieren oder anderweitig zu zerlegen bzw. zu versuchen, den Quellencode der gesamten Software oder eines Teiles davon zu ermitteln,
(b)
Informationen zu kopieren, zu ändern, zu übersetzen oder zu sammeln, die zur Schaffung von abgeleiteten Werken aus dem gesamten Rosetta Stone-Produkt oder einem Teil davon dienen können,
(c)
Informationen herunterzuladen, zu kopieren und zu sammeln, die zum Kopieren des gesamten Rosetta Stone-Produkts oder eines Teiles davon dienen können bzw. auf das gesamte Rosetta Stone-Produkt oder einen Teil davon zu irgendeinem anderen Zweck zuzugreifen bzw. es zu irgendeinem anderen Zweck zu benutzen als zur Beurteilung und Demonstration des Rosetta Stone-Produkts. Der Lizenznehmer verpflichtet sich des weiteren, derartige Handlungen auch anderen Personen nicht zu gestatten.

4. GEISTIGES EIGENTUM: Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte am Rosetta Stone-Produkt vor, die dem Lizenznehmer in dieser Lizenz nicht ausdrücklich gewährt werden. Der Lizenzgeber bzw. seine Drittlizenzgeber sind die Eigentümer aller Rechte, Eigentumsrechte und Beteiligungen am Rosetta Stone-Produkt (einschließlich der gesamten darin enthaltenen Software, Codes, Schnittstellen, Texte, Fotografien, Grafiken, Animationen, Applets, Musik, Video- und Audiodaten sowie der diesbezüglichen Benutzerhandbücher und Dokumentationen), an den Marken Rosetta Stone und Rosetta World, den URL, sonstigen mit den Produkten und URL des Lizenzgebers verbundenen Marken, wie etwa rosettastone.com und rosettaworld.com, sowie der Handelsaufmachung, der Optik und dem Erscheinungsbild des Rosetta Stone-Produkts, die alle in vielfacher Weise geschützt sind, unter anderem durch gesetzlich geschützte Urheberrechte, Marken und Geschäftsgeheimnisse. Schlägt der Lizenznehmer neue Eigenschaften bzw. Funktionen vor, die der Lizenzgeber nach alleinigem Ermessen für das Rosetta Stone-Produkt übernimmt, dann sind diese neuen Eigenschaften bzw. Funktionen das alleinige und ausschließliche Eigentum des Lizenzgebers, und der Lizenznehmer verzichtet hiermit auf jegliche diesbezüglichen Ansprüche. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, nach alleinigem Ermessen und ohne dem Lizenznehmer gegenüber dafür zu haften, die technischen Daten und Funktionen des Rosetta Stone-Produkts insgesamt oder eines Teiles davon gelegentlich zu aktualisieren, zu verbessern, zu ersetzen oder zu ändern.

  1. GARANTIEAUSSCHLUSS: DER LIZENZNEHMER BENUTZT DAS ROSETTA STONE-PRODUKT AUF EIGENES RISIKO. DAS ROSETTA STONE-PRODUKT UND JEGLICHE SONSTIGEN NACH DER LIZENZ ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN WERDEN "IN DER VORLIEGENDEN FORM" OHNE GARANTIEN UND ZUSAGEN, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND UND OB GESETZLICH, NACH GEWOHNHEITSRECHT, HANDELSÜBLICH ODER ANDERWEITIG, ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. SÄMTLICHE RISIKEN BEZÜGLICH DER ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, LEISTUNG, GENAUIGKEIT UND WIRKUNG DES BETREFFENDEN ROSETTA STONE-PRODUKTS LIEGEN (GGF.) BEIM LIZENZNEHMER. ES BESTEHT IM VORLIEGENDEN KEINE ZUSICHERUNG ODER GARANTIE, DASS DER GENUSS DES LIZENZNEHMERS NICHT GESTÖRT WIRD BZW. DASS KEIN PATENT VERLETZT WIRD. DER LIZENZGEBER UND DIE DRITTLIZENZGEBER SCHLIESSEN JEGLICHE SONSTIGEN AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN IM HINBLICK AUF DAS ROSETTA STONE-PRODUKT, DIE SOFTWARE DRITTER UND DIE LIZENZGEMÄSS ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN AUS, EINSCHLIESSLICH DER AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT, DEREIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DER ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, DER NICHT-VERLETZUNG VON PATENTEN UND DER GARANTIE, DASS DIE BENUTZUNG DES ROSETTASTONE-PRODUKTS SEITENS DES LIZENZNEHMERS UNGESTÖRT, VIRUSFREI UND FEHLERFREIVERLÄUFT. ETWAIGE DRITTLIZENZGEBER GEBEN IN DIESER LIZENZ KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN.
  2. AUSSCHLIESSLICHE ABHILFEN: JEGLICHE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS FÜR MANGELHAFTE KOPIEN DES ROSETTA STONE-PRODUKTS BESCHRÄNKT SICH AUSSCHLIESSLICH AUF DEN UMTAUSCH DER MANGELHAFTEN KOPIE DES ROSETTA STONE-PRODUKTS GEGEN EINE ANDERE KOPIE.
  3. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN: AUF KEINEN FALL HAFTEN DER LIZENZGEBER BZW. SEINE DRITTLIZENZGEBER UND SONSTIGE PERSONEN UND PARTEIEN DEM LIZENZNEHMER GEGENÜBER FÜR (A) FOLGE-UND NEBENSCHÄDEN, BUSSZAHLUNGEN, BESONDERE SCHÄDEN UND SCHADENERSATZVERPFLICHTUNGEN, EINSCHLIESSLICH ALLER VERLUSTE DES LIZENZNEHMERS ODER DES GESCHÄFTS DES LIZENZNEHMERS, WIE ETWA DATENVERLUST, GEWINNAUSFALL, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG UND VERLUST VON ERSPARNISSEN, SELBST WENN DER LIZENZGEBER ODER SEINE DRITTLIZENZGEBER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN UNTERRICHTET WURDEN, ODER FÜR (B) JEGLICHE ANSPRÜCHE DRITTER. EINIGE US-BUNDESSTAATEN UND GERICHTSBARKEITEN GESTATTEN DEN AUSSCHLUSS BZW. DIE BESCHRÄNKUNG VON NEBEN-, FOLGE- UND BESONDEREMSCHADENERSATZ NICHT, SODASS DIE OBIGEN BESCHRÄNKUNGEN DORT MÖGLICHERWEISE NICHT GELTEN. WENN DER LIZENZNEHMER SCHÄDEN DURCH ENTSPRECHENDE VORSICHT HÄTTE VERMEIDEN KÖNNEN, HAFTEN WEDER DER LIZENZGEBER NOCH SEINE DRITTLIZENZGEBER FÜR DIE BETREFFENDEN VERLUSTE. AUF KEINEN FALL ÜBERSTEIGT DIE GESAMTHAFTUNG DES LIZENZGEBERS UND SEINER DRITTLIZENZGEBER FÜR ALLE SCHÄDEN (OB VERTRAGSRECHTLICH ODER DELIKTRECHTLICH, EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT UND ANDERWEITIGES) DEN KAUFPREIS DES ROSETTA STONE-PRODUKTS.
  4. KÜNDIGUNG UND ÜBERLEBEN:

A. Diese Lizenz bleibt bis zu ihrer Kündigung rechtswirksam. Durch die Installation und Ausführung des Programms bevollmächtigt der Lizenznehmer Rosetta Stone zur fristlosen, unangekündigten Kündigung der Rechte des Lizenznehmers unter dieser Lizenz, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Lizenz nicht einhält. Nach der Kündigung dieser Lizenz muss der Lizenznehmer die Benutzung des Rosetta Stone-Produkts umgehend einstellen und sämtliche Kopien des Produkts vernichten. Der Lizenzgeber kann vom Lizenznehmer verlangen, dass dieser ihm schriftlich bescheinigt, dass er diese Bedingung erfüllt hat.

B. Die Bestimmungen der Ziffern 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11, 12 überleben die Kündigung dieser Lizenz, unabhängig davon, aus welchem Grund die Kündigung erfolgte, aber dieser Satz beinhaltet bzw. schafft kein fortdauerndes Recht zur Benutzung von Rosetta Stone-Produkten nach der Kündigung dieser Lizenz.

9. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND:

A. Diese Lizenz unterliegt in jeglicher Hinsicht dem Recht des Commonwealth of Virginia [US-Bundesstaates Virginia], USA, und wird entsprechend ausgelegt, ungeachtet dessen Grundsätze des Kollisionsrechtes. Jegliche sich aus dieser Lizenz ergebende bzw. mit ihr zusammenhängende Klage wird ausschließlich bei einem US-Bundesstaats- oder US-Bundesgericht im Commonwealth of Virginia [US-Bundesstaat Virginia] eingebracht. Der Commonwealth of Virginia [US-Bundesstaat Virginia] besitzt die persönliche Zuständigkeit für Lizenzgeber und Lizenznehmer und die örtliche Zuständigkeit obliegt ordnungsgemäß einem US-Bundesstaats- bzw. US-Bundesgericht im Commonwealth of Virginia. Lizenznehmer und Lizenzgeber verzichten im Hinblick auf das oben Gesagte auf jegliche gegenwärtigen und zukünftigen Einreden.

B. Diese Lizenz unterliegt nicht dem UN-Kaufrecht, dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

C. Ungeachtet des Obigen besitzt der Lizenzgeber das Recht, jegliche auf dem Gesetz bzw. dem Billigkeitsrecht beruhende Klagen und Verfahren vor einem zuständigen Gericht einzubringen, um eine einstweilige Verfügung oder sonstige Abhilfen gegen den Lizenznehmer zu erwirken, falls eine solche Klage nach Ansicht des Lizenzgebers notwendig bzw. wünschenswert ist.

10. GESAMTER VERTRAG, ÜBERSETZUNG, ABTRETUNG:

A. Außer soweit im Vorliegenden ausdrücklich vorgesehen, bildet diese Lizenz den gesamten Vertrag zwischen den Parteien im Hinblick auf die Benutzung des Rosetta Stone-Produkts und ersetzt alle vorhergehenden bzw. gleichzeitigen Übereinkommen bezüglich des Vertragsgegenstandes. Keine Ergänzung bzw. Änderung dieser Lizenz bzw. keine Handlung und kein Aufschub ist bindend, sofern nicht schriftlich und vom Lizenzgeber unterzeichnet vorliegend.

B. Im Falle eines Konfliktes zwischen der englischen Version und einer Übersetzung gilt die englische Version dieser Lizenz.

C. Der Lizenzgeber darf diese Lizenz ganz oder teilweise jederzeit mit oder ohne Ankündigung gegenüber dem Lizenznehmer abtreten. Der Lizenznehmer darf diese Lizenz nicht abtreten, weitergeben oder anderweitig übertragen bzw. darf keine Rechte am Rosetta Stone-Produkt abtreten, übertragen und in Unterlizenz vergeben.

  1. SALVATORISCHE KLAUSEL: Alle Bestimmungen dieser Lizenz gelten im vom einschlägigen Recht gestatteten größtmöglichen Umfang. Wird festgestellt, dass gemäß geltendem Recht ein Teil dieser Lizenz ungültig bzw. unvollstreckbar ist, dann gilt die ungültige bzw. unvollstreckbare Bestimmung als durch eine gültige, vollstreckbare Bestimmung ersetzt, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung am ehesten entspricht, und die übrige Lizenz bleibt rechtskräftig.
    1. AUSFUHR: Die Rosetta Stone-Produkte unterliegen in Bezug auf ihre Ausfuhr der rechtlichen Zuständigkeit der USA. Der Lizenznehmer hält alle einschlägigen ausländischen und inländischen
    2. Gesetze ein, die für das Rosetta Stone-Produkt gelten, einschließlich der Vorschriften der US-Export Administration und der Vorschriften des US-Office of Foreign Assets Control sowie den von der US-Regierung und anderen Regierungen erlassenen Beschränkungen für Endbenutzer, Endbenutzungen und Zielorte.
  2. HÖHERE GEWALT: Keine Versäumnisse bzw. Unterlassungen einer der beiden Parteien bei der Durchführung bzw. Beachtung der Bedingungen dieser Lizenz (außer Zahlungsverpflichtungen) führen zu einem Anspruch gegen die jeweilige Partei oder gilt als Verstoß gegen die Lizenzbedingungen, wenn die betreffenden Versäumnisse bzw. Unterlassungen auf Naturkatastrophen, sonstige höhere Gewalt, staatliche Handlungen und andere Gründe zurückzuführen sind, die sich der Kontrolle der betroffenen Partei entziehen.
  3. VERZICHT: Besteht der Lizenznehmer oder der Lizenzgeber in einem Fall nicht auf der strengen Einhaltung der Bedingungen und Zusagen dieser Lizenz, gilt dies nicht als Verzicht auf die betreffenden Bedingungen bzw. Zusagen bzw. auf andere Bedingungen und Zusagen der Lizenz. Jeglicher Verzicht bzw. jegliche Aufgabe von Rechten und Vollmachten aus diesem Lizenzvertrag zu irgendeinem Zeitpunkt gilt nicht als Verzicht oder Aufgabe der betreffenden Rechte und Vollmachten zu einem anderen Zeitpunkt.
  • Drucken